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Nach § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) gilt die Impressumspflicht
für alle Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Gemäß
§10 Abs. 1 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) besteht die Impressumspflicht
auch bei Mediendiensten. Der Betreiber einer privaten Homepage ist somit nicht
verpflichtet, seine Website mit einem Impressum zu versehen.
Vorgeschrieben ist zunächst die Angabe des Namens und der Anschrift
des Betreibers des Teledienstes. Vorgeschrieben ist darüber hinaus
eine Angabe der E-Mail-Adresse. Ist der Betreiber der Website in ein Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen,
so ist die Registernummer aufzunehmen. Darüber hinaus besteht eine
Verpflichtung zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a
des Umsatzsteuergesetzes (UstG). Zusätzliche Verpflichtungen gibt es bei
Freiberuflern und bei Telediensten, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen
(z.B. nach dem Gaststättengesetz). Ist der Betreiber eine juristische Person
(z.B. eine GmbH oder AG), so ist der vollständige Name des GmbH zu nennen.
Zudem bedarf es einer Nennung der Namen der Vertretungsberechtigten (z.B.
Geschäftsführer).
Wird eine Website von mehreren natürlichen und juristischen Personen gemeinsam betrieben, so sind alle Beteiligten Diensteanbieter. Für jeden der Anbieter müssen im Impressum vollständige Angaben enthalten sein.
Das Gesetz schreibt die Angaben der vollständigen Anschrift der Hauptniederlassung
vor. Eine Postfachadresse genügt demnach nicht.
Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
benötigt man, wenn man Auslandsgeschäfte tätigt. Das Finanzamt
vergibt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur auf Antrag (vgl. aber hier
zur Pflicht, auf Rechnungen die Steuernummer anzugeben). Ist man nicht im Besitz
einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so muß diese nicht angegeben werden.
Angaben zur Aufsichtsbehörde bedarf es nur, wenn der Diensteanbieter für
seine gewerbliche Tätigkeit eine behördliche Zulassung benötigt. Die
Angabepflicht gilt somit beispielsweise für Websites von Gastronomiebetrieben,
die nach dem Gaststättengesetz einer Konzession bedürfen. Weitere Beispiele sind
Makler, Bauträger, Baubetreuer, Spielhallenbetreiber und Unternehmen des
Bewachungsgewerbes (Wach- und Schließgesellschaften), die nach der Gewerbeordnung
einer Genehmigung benötigen. Auch Unternehmen die E-Learning anbieten, bedürfen
einer behördlichen Zulassung.
Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Ärzte)
müssen in ihrem Impressum die Kammer angeben, der sie angehören. Darüber
hinaus ist die Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung und des Staates vorgeschrieben,
in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Zu guter letzt bedarf es einer Angabe
der für den jeweiligen Beruf geltenden berufsrechtlichen Regelungen und eines
Links, über den diese Regelungen abrufbar sind.
Das Gesetz schreibt vor, dass die Impressumsangaben leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind. Das Impressum darf
somit nicht "versteckt" werden. Am besten ist es, wenn auf jeder einzelnen
Seite der Website ein Link erscheint, der direkt zu dem Impressum führt.
Das OLG München hat mit Urteil vom 11.9.2003 entschieden, dass auch ein Impressum,
dass sich zwei Klicks von der Hauptseite entfernt befindet, noch statthaft ist.
Vier Klicks sollen dagegen nicht mehr genügen, meint das LG Düsseldorf
(Az. 34 O 188/02).
Das Gesetz verwendet den Begriff des Impressums nicht, sondern spricht lediglich
von "Informationen". Allerdings scheint sich der Begriff des Impressums einzubürgern.
Man kann nichts falsch machen, wenn man diesen Begriff verwendet. Das OLG Karlsruhe
hielt in einer - allerdings bedenklichen - Entscheidung aus dem Jahre 2002 die
Bezeichnung: "Kontakt" für unzureichend.
In vielen Fällen muss der Betreiber einer Website nicht nur die Impressumspflicht,
sondern auch weitergehende Informationspflichten beachten, die sich insbesondere
aus dem Fernabsatz- oder Preisangabenrecht ergeben. Die Impressumspflicht ist
bei geschäftsmäßigen Telediensten eine Mindestpflicht die weitergehende Verpflichtungen,
die sich aus anderen Bestimmungen ergeben, keinesfalls ausschließt.
Die Verletzung der Impressumspflicht kann mit einem Bußgeld in Höhe
von max. 50.000 € geahndet werden. Darüber hinaus besteht bei einer
Verletzung der Impressumspflicht die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.
Selbst wenn die Abmahnung in der Sache berechtigt ist und tatsächlich ein
Verstoß gegen die Impressumspflichten vorliegt, bedeutet dies noch lange
nicht, dass Unterlassungserklärungen abgegeben und Kosten bezahlt werden
müssen. Gerade wenn man von Serienabmahnungen betroffen ist, empfiehlt
es sich, rechtliche Beratung einzuholen.
Zur Abmahnung berechtigt sind Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände.
Ob auch Konkurrenten unter Einschaltung von Anwälten berechtigt sind, bei
Verstößen gegen die Impressumspflicht kostenpflichtige Abmahnungen zu versenden,
ist durch die Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt worden.
Alle Angaben ohne Gewähr
Quelle: www.bmj.bund.de [PDF] |
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